AGB


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden ausführen.

2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

3. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, technische Zeichnungen und technische Beschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Der Empfänger ist nicht berechtigt unsere Unterlagen zu vervielfältigen und/oder Dritten zugänglich zu machen, ohne unsere schriftliche Zustimmung.

§ 2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden

Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und nur wegen solcher (Gegen-)Ansprüche die Einrede des Zurückbehaltungsrechts geltend machen.

II. Bestimmungen zur Miete (§§ 3 – 15)

§ 3 Allgemeine Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands anzuzeigen.

§ 4 Allgemeine Pflichten des Vermieters, Verzug des Vermieters

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand dem Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen und in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter oder an eine vom Mieter zur Entgegennahme des Mietgegenstands ermächtigte Person zu übergeben.

2. Der Mieter kann vom Vermieter eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe des Mietgegenstands in Verzug kommt. Die Entschädigung des Mieters ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den (Netto-)Betrag des täglichen Mitpreises des Mietgegenstands.

3. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn er dem Vermieter nach dem vereinbarten Beginn der Mietzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Übergabe des Mietgegenstands gesetzt hat.

§ 5 Bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene Mängel

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

2. Alle bei der Übergabe erkennbaren und dessen Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernden Mängel des Mietgegenstands hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigt.

3. Der Vermieter kann nach seiner Wahl einen ihm gemäß § 5 Ziff.2 rechtzeitig angezeigten Mangel beseitigen oder dem Mieter auch einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen. Während der Reparatur des Mietgegenstands durch den Vermieter ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.

4. Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung (gemäß § 5 Ziff.3) schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt oder die Mangelbeseitigung fehlschlägt.

§ 6 Arbeitszeit, Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Abholrecht bei Zahlungsverzug

1. Der Berechnung der Miete liegt eine normale Nutzung des Mietgegenstands von bis zu 8 Stunden täglich auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde.

2. Eine über § 6 Ziff.1 hinausgehende längere Nutzungsdauer, Wochenendeinsätze oder erschwerte Einsätze werden zusätzlich berechnet und sind vom Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand länger als 8 Stunden täglich, so hat er zusätzlich zu der nach § 6 Ziff.1 berechneten Miete je angefangener weiterer Betriebsstunde 1/8 des Tagesmietpreises zu entrichten. Bei einer Nutzung des Mietgegenstands an mehr als 5 Tagen in der Woche, hat der Mieter für jeden zusätzlichen Nutzungstag einen Zuschlag in Höhe des Tagesmietpreises zu bezahlen.

3. Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Hin- und Rücktransport (einschließlich Ver- und Entladen), notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Maschinenbruchversicherung u.a. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Vermieter gesondert berechnet und ist daher vom Mieter stets zusätzlich zu bezahlen.

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug, so kann der Vermieter den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abholen und über den Mietgegenstand anderweitig verfügen. Der Mieter gestattet dem Vermieter bereits heute den Zutritt zum Mietgegenstand zum Zwecke der Abholung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Vermieter durch die Abholung des Mietgegenstands weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters verletzt. Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben auch nach der Abholung des Mietgegenstands bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten von den Forderungen des Vermieters in Abzug gebracht.

§ 7 Stilllegeklausel

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem elften Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stilllegezeit.

2. Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilllegezeit verlängert.

3. Der Mieter hat für die Stillegezeit den auf der Vorderseite dieses Mietvertrages vereinbarten Prozentsatz des für eine normale Nutzung des Mietgegenstands (vgl. § 6 Ziff. 1 dieser Mietbedingungen) anfallenden Mietpreises zu bezahlen; falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. Er trägt auch die während der Stilllegezeit anfallenden Kosten und Beiträge zur Maschinenbruchversicherung (vgl. § 15 dieser Mietbedingungen).

4. Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn bis auch das Ende der Stilllegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.

§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Es dürfen nur fachkundige und eingewiesene Personen die Mietgeräte bedienen. Der Mieter hat vor Inbetriebnahme der Anbaugeräte das Trägergerät auf die richtigen Einstellungen zu prüfen.

b) den Mietgegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen. Verschleißteile (z.B. Meißel, Schlegel), sowie Schäden aller Art, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, und Reparaturkosten sind nicht im Mietpreis enthalten ebenso fehlende Teile, diese werden dem Mieter separat in Rechnung gestellt.

c) dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn ausführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.

2. Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner

Inbetriebnahme erforderlichen Teile in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft; § 6 Ziff. 5 letzter Halbsatz dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Ziff. 1 b) und c) dieser Mietbedingungen gelten entsprechend. Eventuelle Reinigungskostengehen übernimmt der Mieter.

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu überprüfen.

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner in § 8 dieser Mietbedingungen geregelten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrigen unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstands ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 Ziff. 4 dieser Mietbedingungen nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Dritten Rechte irgendwelcher Art am Mietgegenstand einräumen. Der Mieter ist auch nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten.

2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o.ä. Rechte am Mietgegenstand geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen.

3. Der Mieter hat stets geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstands gegen Diebstahl zu treffen.

4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

5. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen des § 11 Ziff. 1 bis Ziff. 4 dieser Mietbedingungen resultierende Schäden zu ersetzen.

§ 12 Haftungsbeschränkung des Vermieters

Soweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, bestehen Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter nur

a) bei grobem Verschulden des Vermieters,

b) bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schadens,

c) bei auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Mieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie

d) in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden von privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

§ 13 Kündigung

1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a Abs. 3 BGB) kündigen.

c) Mietverträge auf unbestimmte ohne Mindestmietdauer können beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a Abs. 3 BGB) kündigen.

2. Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn

a) der Mieter mit der Bezahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug ist,

b) dem Vermieter nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,

c) Mieterwechsel zu Protest gehen oder Mieterschecks nicht eingelöst werden,

d) der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt,

e) der Mieter gegen die Bestimmungen des § 8 Ziff. 1 oder § 11 Ziff. 1 – Ziff. 4 dieser Mietbedingungen verstößt oder

f) der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand überlässt.

3. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen des § 6 Ziff. 5 sowie der §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

§ 14 Verlust des Mietgegenstandes

Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm nach § 10 Ziff. 3 dieser Mietbedingungen obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstands schuldhaft unmöglich ist.

§ 15 Maschinenbruchversicherung

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrages auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92) zu versichern.

2. Eine Maschinenbruchversicherung gemäß § 15 Ziff. 1 dieser Mietbedingungen kann beim Vermieter mit einem Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) des Mieters von je nach Gerät von € 1.250,00 bzw. € 2.500,00 pro Schadensfall abgeschlossen werden. Näheres zum Inhalt sowie den durch eine solche Maschinenbruchversicherung versicherten Gefahren kann einem beim Vermieter erhältlichen Merkblatt entnommen werden. Die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des Mietgegenstands entstehenden Schäden sind vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung nicht umfasst.

III. Bestimmungen zum Kauf (§§ 16 – 21)

§ 16 Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend, das heißt der verbindliche Vertragsabschluß kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande.

§ 17 Preise – Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

4. Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

§ 18 Lieferzeit

1. Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäß Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 19 Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

§ 20 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährung nach §438 Abs. 1 Ziff. 2 b BGB bleibt unberührt.

10. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Gebrauchtmaschinen verkaufen wir unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Zugesicherte Eigenschaften bei Neu- und Gebrauchtmaschinen sind nur diejenigen, die wir dem Käufer gegenüber schriftlich als solche bestätigt haben.

§ 21 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Vertretung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Vertretungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets von uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

IV. Bestimmungen für Montage- und Reparaturleistungen (§§ 22 – 27)
§ 22 Allgemeines

Der Einsatz unseres Personals bei der Ausführung von Montagen, Reparaturen und Inspektionen und ähnlichen Arbeiten erfolgt ausschließlich – mit Ausnahme solcher Montage- und Reparaturleistungen, zu denen wir im Rahmen einer Garantie- oder Mängelhaftung verpflichtet sind – im Auftrag sowie auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers.

Für bereitgestellte Hilfskräfte des Auftraggebers wird keine Haftung übernommen.

§ 23 Preisgestaltung

Die Vergütung richtet sich nach den Materialkosten und dem Zeitaufwand. Maßgebend sind die am Tag der Ausführung gültigen Stundensätze; Reise- u. Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit den hierfür geltenden Stundensätzen berechnet. Für Überstunden, Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns gültigen Zuschläge berechnet. Reisekosten (Kraftfahrzeug, Bahn, Flugzeug), sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Montagepersonals werden gesondert berechnet.

§ 24 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat unsere Leute bei der Durchführung von Werksleistungen auf seine Kosten zu unterstützen.

Insbesondere hat der Auftraggeber schon vor dem Eintreffen des Montagepersonals die nötigen Hebezeuge, Geräte, Hilfskräfte Material, elektrische Energie usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen und zwar auch für den Fall, dass die Montage im Preis der einzelnen Lieferungen und Leistungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalpreisvereinbarung festgesetzt ist. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

§ 25 Montagefrist

Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind freibleibend und unverbindlich.

§ 26 Abnahme

Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.

§ 27 Haftung für Mängel

Der Auftragnehmer haftet nach Beendigung der Montage für Mängel, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Montagebeendigung auftreten. Mängelerscheinungen müssen vom Auftragnehmer unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann keine Haftung durch den Auftragnehmer übernommen werden. Die Haftung beschränkt sich unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Auftraggebers auf die Beseitigung der Mängel.

V. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 28 Schlussbestimmungen - Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sofern unser Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.